Einkaufsbedingungen

LANXESS Deutschland GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften

1. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen werden Inhalt des Einkaufsvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
  2. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn der Besteller sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

2. Angebot

  1. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  2. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.

3. Bestellung

  1. Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde.
  2. Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln.
  3. In allen Schriftstücken sind anzugeben: Einkaufsabteilung, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers.

4. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen.
  2. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im

    Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann diese bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B bedarf.

5. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

  1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Entspricht der Liefergegenstand dem nicht, kann der Besteller nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Dies gilt nicht für Mängel oder Schäden des Liefergegenstandes, die verursacht sind
    a) durch regelrechten Verschleiß,
    b) durch unsachgemäße Behandlung seitens des Bestellers.

    Der Besteller wird dem Lieferanten Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Für Dienstleistungen wie Montage, Wartung etc. gelten sinngemäß vorstehende Bestimmungen.
  2. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
  4. Bei Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
  5. Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung des Bestellers und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten.
  6. In dringenden Fällen oder bei Säumnis oder Erfolglosigkeit des Lieferanten mit der Mängelbeseitigung kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder auf die anderen Gewährleistungsrechte nach Ziffer 5.1 zurückgreifen.
  7. Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt.
  8. Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.
  9. Im übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Prüfungen

Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

7. Versicherungen

  1. Die Transportversicherung wird ausschließlich vom Besteller abgeschlossen.
  2. Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssummen je Schadensereignis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Der Abschluss einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung gem. Ziffer 7.2 bedarf im Einzelfall einer Festlegung zwischen Besteller und Lieferant.
  4. Dem Besteller leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von diesem gegen die üblichen Risken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Bestellers für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet - außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung - aus.


8. Versandvorschriften

  1. Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vor-geschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
  2. Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften fest-gelegten Angaben enthalten.
  3. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.
  4. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.

9. Berechnung

Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.

10. Rechnungen

  1. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
  2. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens vom Waren- und Rechnungseingang.
  3. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss.

11. Unterlagen

  1. Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach besonderen Angaben des Bestellers angefertigten Unterlagen bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor. Der Lieferant hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäss vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Der Lieferant hat dem Besteller alle notwendigen Unterlagen, die für eine Durchsprache des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung des Bestellers liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbindet diesen nicht von etwaigen Ge-währleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.
  2. Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Die vom Besteller angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung. Werknormen und Richtlinien des Bestellers sind vom Lieferanten rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.

12. Gegenstände

Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen.

13. Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc.

Werden in einem Werk des Bestellers Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften für Fremdfirmen, die innerhalb der Werke der LANXESS Deutschland GmbH und ihrer Beteiligungsgesellschaften Aufträge abwickeln. Diese werden vor Beginn der Arbeiten ausgehändigt, ggf. sind sie bei der hierfür zuständigen Abteilung (z. Zt. Werkschutz) anzufordern. Das Risiko für das in das Werk des Bestellers eingebrachte Eigentum des Lieferanten oder seiner Belegschaft wird vom Besteller nicht getragen.

14. Patentverletzung

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

15. Werbematerial

Es ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bestellers gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

16. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.

  1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980, gültig ab dem 01.01.1991, wird ausgeschlossen.
  2. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

17. Warenursprung

Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die vom Besteller vorgesehene Empfangsstelle, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben ist. Gerichtsstand ist Köln.

Stand: Leverkusen, Januar 2005